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Heimrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 22.06.2020
Aktenzeichen 8 K 3018/17 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0622.8K3018.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 23 Abs 1 S 1 Pfl/BetrWoG BB 2009

Leitsatz

Stellt das Waschen der persönlichen Bewohnerwäsche eine Regelleistung dar, so nimmt die Kennzeichnung der Wäsche an dieser Einordnung jedenfalls dann Teil, wenn sie notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wäschedienstes ist (hier bejaht).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2017 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung.

Die Klägerin ist Trägerin des A..., P... in 1.... Sie bietet für die Bewohner der Einrichtung einen Wäschedienst an, bei dem auch die persönliche Wäsche der Bewohner von einem externen Servicedienstleister gewaschen wird. Für die Kennzeichnung dieser persönlichen Wäsche verlangt die Klägerin von den Bewohnern auf Grundlage entsprechender vertraglicher Zusatzvereinbarungen zum Heimvertrag einmalig einen Betrag von 77,00 Euro bei Einzug und sodann jährlich weitere 15,00 Euro.

Aufgrund der Beschwerde eines Bewohners des Seniorenzentrums wandte sich die Beklagte in diesem Zusammenhang erstmals mit Schreiben vom 16. Juni 2016 an die Klägerin und forderte diese u.a. dazu auf, Auskunft zu erteilen, warum sie den Bewohnern der Einrichtung die Kennzeichnung der Wäsche in Rechnung stelle, obwohl es sich hierbei – so die Beklagte – um eine Regelleistung handele, die über die Pflegesätze abgegolten sei und für die kein zusätzliches Entgelt erhoben werden dürfe.

Hierauf antworte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 28. Juni 2016. Es treffe nicht zu, dass es sich bei der Kennzeichnung der Wäsche um eine Regelleistung handele. Im Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg (im Folgenden: Rahmenvertrag) seien unter § 2 Abs. 2 lediglich die Reinigung und das maschinelle Waschen, Bügeln und Kennzeichnen der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche geregelt. Im Hinblick auf die persönliche Wäsche der Bewohner sei demgegenüber nur von Organisation und ggf. Durchführung von kleineren Instandsetzungen die Rede. Auch nach einem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. November 2011 (2 S 172/11) könnten die Bewohner nicht die Kennzeichnung ihrer Wäsche auf Kosten des Heimbetreibers verlangen. Die diesem Urteil zugrunde liegende Regelung des Rahmenvertrages von Sachsen-Anhalt sei mit der brandenburgischen Regelung vergleichbar. Im Übrigen stehe es den Angehörigen der Bewohner frei, die Bewohnerwäsche bei Bedarf selbst zu waschen.

Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2016 und verwies darauf, dass im Gegensatz zum Rahmenvertrag in Sachsen-Anhalt in Brandenburg die Kennzeichnung der Wäsche in § 2 Abs. 2 des Rahmenvertrages ausdrücklich als Regelleistung aufgeführt sei.

Dem stellte sich die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2016 erneut entgegen. Eine Auslegung des Rahmenvertrages anhand von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesetzessystematik ergebe, dass die Kennzeichnung der Wäsche nicht als Regelleistung einzustufen sei. So mache das Wort „sowie“ im 2. Halbsatz des betreffenden Absatzes in § 2 Abs. 2 des Rahmenvertrages schon grammatikalisch deutlich, dass sich nur die dort genannte „Organisation und ggf. Durchführung von kleineren Instandsetzungen“ auf die persönliche Wäsche und Kleidung der Bewohner beziehe, während die im 1. Halbsatz aufgeführte Kennzeichnung der Wäsche nur die vom Träger zur Verfügung gestellte Wäsche betreffe. Nichts anderes ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 SGB XI. Danach sei Ziel der gemeinsamen und einheitlichen Rahmenverträge die Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicherten. Sofern nunmehr Leistungen, die in den Regelsätzen nicht berücksichtigt seien, als Regelleistungen bewertet würden, gefährde dies die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Pflegedienstleistungen.

Nachdem sich mit Schreiben vom 10. Mai 2017 die Tochter einer Bewohnerin des Seniorenzentrums an die Beklagte gewandt und ebenfalls bemängelt hatte, dass die Klägerin für die Kennzeichnung der Wäsche der Bewohner der Einrichtung einen zusätzlichen Betrag in Rechnung stelle, forderte die Beklagte die Klägerin unter dem 16. Mai 2017 zur Auskunft darüber auf, ob sie im Hinblick auf die Wäschekennzeichnung an ihrer in den Schreiben vom 28. Juni 2016 und 29. August 2016 dargelegten Rechtsauffassung festhalte. Die Klägerin bejahte dies.

Unter Berufung auf § 22 Abs. 1 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes (BbgPBWoG) empfahl die Beklagte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 27. Juni 2017, die Leistung der Wäschekennzeichnung als Regelleistung anzubieten (Ziffer 1) und den Bewohnern hierfür keine Zusatzkosten aufzuerlegen (Ziffer 2). Die Einstufung der Wäschekennzeichnung als Zusatzleistung und das damit verbundene, von den Bewohnern zu zahlende Entgelt stelle einen Mangel im Sinne des § 21 Abs. 1 BbgPBWoG dar. Unter Abschnitt II der Verfügung forderte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf § 22 Abs. 2 BbgPBWoG zudem auf, bis zum 14. Juli 2017 darzulegen, mittels welcher Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel beseitigt werden solle.

Gegen dieses Schreiben erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2017 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 zurückwies.

Unter dem 8. September 2017 erging sodann die streitgegenständliche Verfügung, mit der die Beklagte in Ziffer 1 unter Berufung auf § 23 Abs. 1 BbgPBWoG anordnete,

a) an alle betreuungs- und pflegebedürftigen Bewohner/innen, die in der Pflegeeinrichtung Seniorenzentrum K..., P..., 1... wohnen, die Leistung der Kennzeichnung der Bewohnerwäsche als Regelleistung anzubieten oder die Zuordnung der Wäsche auf andere geeignete Weise als Regelleistung sicherzustellen.

Termin: Ab Bekanntgabe dieses Bescheides

b) den Bewohner/innen der unter a) genannten Pflegeeinrichtung für die Regelleistung der zu erbringenden Wäschekennzeichnung keine Zusatzkosten im Sinne von § 88 SGB XI aufzuerlegen.

Termin: Ab Bekanntgabe dieses Bescheides

Darüber hinaus forderte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf § 18 Abs. 1 BbgPBWoG auf, über den aktuellen Stand der Umsetzung der Anordnung nach Ziff. 1 bis zum 29. September 2017 schriftlich Auskunft zu erteilen (Ziffer 2) und setze eine Gebühr in Höhe von 399,00 Euro fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin mit Erhebung eines Zusatzbeitrages für die Wäscheversorgung gegen § 84 Abs. 4 SGB XI verstoße und ihre Pflichten zu einer angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 BbgPBWoG verletze. Gleichzeitig liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Ziff. 5 BbgPBWoG i.V.m. § 15 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) vor. Die Wäschekennzeichnung sei als unselbstständiger organisatorischer Bestandteil der Regelleistung „Wäscheversorgung“ anzusehen. Dies ergebe sich zum einen bereits aus § 2 Abs. 2 des Rahmvertrages, in dem die Kennzeichnung der Wäsche beispielhaft als Teil der Wäscheversorgung aufgeführt sei. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Wäscheversorgung allein der heiminternen Organisation unterliege. Sofern aufgrund der Wäschekennzeichnung zusätzliche Kosten entstünden, sei dies mithin die Folge der Organisationsentscheidungen der Klägerin und deshalb der Regelleistung Wäscheversorgung zuzuordnen. Für dieses Ergebnis streite auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Rahmenvertrages, da ansonsten die Wäscheversorgung von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewohner abhänge. Nichts anderes ergebe sich aus systematischen Erwägungen. So bestimmten § 88 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB XI den Begriff der Zusatzleistung. Der Inhalt der Regelleistungen in Abgrenzungen zu Zusatzleistungen werde in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI festgelegt. Der Rahmenvertrag bestimme in § 6 Abs. 3, dass Zusatzleistungen ausschließlich individuell von Pflegebedürftigen wählbare zusätzliche Leistungen sowie Leistungen seien, die über die allgemein üblichen Leistungen für Unterkunft und Verpflegung hinausgingen. Danach sei die freie Wählbarkeit der Leistungen von Bedeutung, die hier zu verneinen sei. Die von ihm getroffenen Anordnungen seien deshalb erforderlich und ab Bekanntgabe des Bescheides umzusetzen, um den rechtswidrigen Zustand sofort zu beenden. Ein schutzwürdiges Interesse an der Zahlung des Entgeltes bestehe nicht, da die Klägerin die Leistung der Wäschekennzeichnung bereits über die Pflegesätze vergütet bekomme.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 11. September 2017 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung nicht vorliege. § 8 Abs. 2 Ziff. 4 BbgPBWoG normiere lediglich die Verpflichtung, eine hauswirtschaftliche Versorgung angemessen zu leisten, soweit diese vereinbart worden sei. Entscheidend seien danach die individuellen Vereinbarungen mit den Bewohnern.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2017 unter erneuter Festsetzung einer Gebühr von 399,00 Euro zurück, wobei sie im Wesentlichen auf die Begründung des Ausgangsbescheides verwies. Zudem verstoße die Klägerin mit ihrer Vorgehensweise auch gegen § 8 Abs. 2 Ziff. 7 BBgPBWoG.

Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend wie folgt aus: § 23 Abs. 1 BbgPBWoG setze nach seinem Wortlaut voraus, dass der betroffene Leistungsträger zunächst von der Behörde aufgefordert worden sei, einen bestimmten festgestellten Mangel zu einem angegebenen Zeitpunkt zu beheben. Bereits hieran fehle es, da die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2017 lediglich zeitlich unbestimmte Empfehlungen ausgesprochen habe. Die Anordnung sei zudem auch deshalb materiell fehlerhaft, weil sie selbst keine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels enthalte, sondern vielmehr ab Bekanntgabe des Bescheides Geltung beanspruche. Im Übrigen habe sie die für die Wäschekennzeichnung als Zusatzleistung erhobene Entgelte am 12. Juni 2014 gegenüber der Beklagten angezeigt und hierauf keine Reaktion erhalten. Insofern habe sie von der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens ausgehen dürfen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 22. November 2017 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass die Zusatzleistung Wäschekennzeichnung der persönlichen Bewohnerwäsche keine Regelleistung ist und hierfür daher ein zusätzliches Entgelt erhoben werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft auch sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe es für die Umsetzung der Anordnung auch nicht der Einräumung einer angemessenen Frist zur Beseitigung bedurft. Vielmehr sei es geboten, die rechtswidrige Praxis der entgeltpflichtigen Wäschekennzeichnung sofort zu beenden. Die Klägerin erhalte die Leistung der Wäschekennzeichnung bereits über das Entgelt für die Unterkunft bezahlt. Aus ihrer Sicht sei es unredlich, wenn die Klägerin die Leistung weiterhin doppelt vergütet bekomme.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, dass die Nutzung des von ihr angebotenen Wäschedienstes die Kennzeichnung der Bewohnerwäsche in einer bestimmten Weise voraussetze. Namentlich erfolge die Kennzeichnung dergestalt, dass an jedes Wäschestück und an den Wäschesäcken eine Art Etikett angebracht werde, auf dem ein bestimmter Code und der Name des Bewohners vermerkt sei. Dank dieser Etikettierung erfolge die Zuordnung der Wäschestücke beim externen Dienstleister bereits teilweise elektronisch. Die Etikettierung der Wäschestücke auf die beschriebene Art sei daher zwingende Voraussetzung für das Waschen der Wäsche durch den Dienstleister und könne auch nicht durch die Bewohner bzw. deren Angehörige vorgenommen werden. Die Bewohner seien aber nicht gezwungen, den Wäschedienst in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie den seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Stellt die Heimaufsicht einen Mangel im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz – BbgPBWoG) fest, so hat sie nach § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BbgPBWoG geeignete Maßnahmen zu dessen Abstellung vorzunehmen. Die §§ 22 bis 24 BbgPBWoG sehen dabei ein abgestuftes Eingreifen vor, bei dem die Heimaufsicht den Leistungsanbieter zunächst darüber beraten soll, wie der Mangel abgestellt oder verhindert werden kann (§ 22 Abs. 1 BbgPBWoG) und ihn unter Fristsetzung auffordert, sich zu dem Sachverhalt zu erklären und darzulegen, mittels welcher Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel beseitigt werden kann (§ 22 Abs. 2 BbgPBWoG). Ist ein festgestellter Mangel zum angegeben Zeitpunkt nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde sodann gegenüber dem Leistungsanbieter gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BbgPBWoG eine Anordnung mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels erlassen.

Dies zugrunde gelegt, ist die Beklagte zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Praxis der Klägerin, ein zusätzliches Entgelt für die Kennzeichnung der persönlichen Bewohnerwäsche zu verlangen, einen Mangel im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 BbgPBWoG darstellt, der sie dem Grunde nach zum Eingreifen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BbgPBWoG berechtigt.

Mängel sind nach § 21 Abs. 1 S. 1 BbgPBWoG Abweichungen von Anforderungen nach dem Pflege- und Betreuungswohngesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen, zu denen keine wirksame Befreiung ereilt wurde.

Ein solcher Mangel liegt hier vor.

Indem die Klägerin sich die Kennzeichnung der persönlichen Wäsche von den Bewohnern vergüten lässt, verstößt sie jedenfalls gegen § 8 Abs. 2 Nr. 7 BbgPBWoG, wonach sie u.a. verpflichtet ist, angemessene Entgelte zu verlangen.

Denn die Wäschekennzeichnung stellt sich vorliegend als Regelleistung dar, die sich die Klägerin nach § 84 Abs. 4 SGB XI nicht zusätzlich vergüten lassen darf.

Dieses Ergebnis mag zwar nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 2 des Rahmenvertrages folgen.

Danach umfassen die im Rahmen der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung zu erbringenden Regelleistungen u.a. die Wäscheversorgung, zu der beispielsweise „die Bereitstellung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln einschließlich der Kennzeichnung der Wäsche sowie Organisation und ggf. Durchführung von kleinen Instandsetzungen der persönlichen Wäsche und Kleidung“ gehören soll.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, bereits aus diesem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass es sich bei der Kennzeichnung der Wäsche nicht um eine Regelleistung handeln soll, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Insoweit verkennt die Klägerin, dass die Regelung nicht – wie von ihr behauptet – aus zwei Halbsätzen, sondern aus drei Satzteilen besteht, von denen sich lediglich der erste erkennbar auf die von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche und der dritte auf die persönliche Wäsche beziehen. Welche Art der Wäsche vom zweiten Satzteil der Regelung erfasst sein soll, der sich mit dem maschinellen Waschen und Bügeln sowie der Kennzeichnung der Wäsche befasst, lässt sich demgegenüber weder dem Wortlaut noch der grammatikalischen Struktur der äußerst missglückt formulierten Regelung entnehmen. Naheliegender erscheint es dem Gericht insofern allerdings, mit der Beklagten davon auszugehen, dass sich der zweite Satzteil der Reglung auch auf die persönliche Wäsche beziehen soll. Würde man nämlich mit der Klägerin davon ausgehen, dass ausschließlich der dritte Satzteil der Regelung die persönliche Wäsche der Bewohner betreffe, wäre auf Grundlage von § 2 Abs. 2 des Rahmenvertrages nicht einmal das maschinelle Waschen der persönlichen Wäsche, wohl aber die Organisation und Durchführung von deren Instandhaltung als Regelleistung zu qualifizieren. Dass dieses Ergebnis von den Verfassern des Rahmenvertrages gewollt gewesen könnte, erscheint dem Gericht abwegig.

Einer endgültigen Entscheidung hierzu bedarf es indes nicht. Dass die Kennzeichnung der persönlichen Bewohnerwäsche vorliegend als Regelleistung einzustufen ist, ergibt sich jedenfalls daraus, dass es sich insoweit um einen unselbständigen organisatorischen Bestandteil der Wäscheversorgung handelt, die ihrerseits eine Regelleistung darstellt (vgl. zum Nachstehenden für das hessische Recht: Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2013 – 10 A 902/13 –, juris Rn. 26 ff.).

Dass das maschinelle Waschen der persönlichen Wäsche eine Regelleistung im Sinne des § 84 Abs. 4 SGB XI darstellt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und liegt auch für das Gericht auf der Hand. Entsprechend bestimmt auch Ziffer 2.4.2 des von der Klägerin verwendeten Muster-Heimvertrages, dass der Heimträger für die Bewohner den Wäschedienst mit der Einschränkung übernimmt, dass Bekleidungsstücke, die nicht maschinell gewaschen und gebügelt werden können, auf Kosten der Bewohner an eine Textilreinigung gegeben werden. Des Weiteren ergibt sich aus den „Informationen zur Grundausstattung“ (Bl. 432 des Verwaltungsvorgangs), die die Klägerin ihren Bewohnern zukommen lässt, dass die Klägerin das Waschen der persönlichen Wäsche als Regelleistung anbietet, weil sie hierfür keine Zusatzkosten erhebt.

Ist aber das maschinelle Waschen der Bewohnerwäsche selbst als Regelleistung zu qualifizieren, so nimmt die Kennzeichnung der Wäsche an dieser Einordnung jedenfalls dann Teil, wenn sie – wie hier – notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wäschedienstes ist.

Denn in diesem Fall führt die von der Klägerin vertretene gegenteilige Auffassung faktisch dazu, dass die Inanspruchnahme der Regelleistung Wäschewaschen selbst von weiteren finanziellen Aufwendungen der Bewohner abhinge, obwohl diese Leistung bereits über die Regelsätze abgegolten ist. Dem vermag die Klägerin auch nicht entgegenzuhalten, dass es den Bewohnern freistehe, auf eine Kennzeichnung zu verzichten und ihre Wäsche selbst zu waschen. Denn auch die Möglichkeit der Bewohner, auf die Inanspruchnahme der Regelleistung Wäschewaschen zu verzichten, ändert nichts daran, dass die Klägerin die Erbringung dieser Leistung nach § 84 Abs. 4 SGB XI nicht von weiteren finanziellen Aufwendungen der Bewohner abhängig machen darf. Letzteres ist aber der Fall, wenn die Bewohner die bereits über die Pflegesätze vergütete Regelleistung Wäschewaschen nur in Verbindung mit einer kostenpflichtigen Zusatzleistung oder gar nicht in Anspruch nehmen können.

Zutreffend hat darüber hinaus die Beklagte angeführt, dass die Entscheidung darüber, wie die Regelleistung Wäscheversorgung erbracht wird, insbesondere wie die Zuordnung einzelner Wäschestücke zu den jeweiligen Bewohnern sichergestellt werden kann, der Organisationshoheit des Heimbetreibers unterliegt. Entscheidet dieser sich in diesem Zusammenhang, einen externen Dienstleister zu beauftragen und entstehen durch die damit verbundenen Anforderungen an die Wäschekennzeichnung zusätzliche Kosten, so stellen sich diese letztlich als unmittelbare Folge der Organisationsentscheidungen des Heimbetreibers im Rahmen der von ihm zu erbringenden Regelleistung Wäscheversorgung dar. Der Heimbetreiber befindet sich insoweit in einer vergleichbaren Stellung wie der Betreiber einer gewerblichen Reinigung, zu dessen vertraglichen Pflichten es zählt, die ihm überlassenen Wäschestücke gereinigt auszuhändigen, mit der Folge, dass die hierfür erforderlichen innerbetrieblichen Vorkehrungen Teil der dem Kunden gegenüber geschuldeten Leistungen sind (so schon: Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2013 – 10 A 902/13 –, juris Rn. 26).

Im Übrigen schließt sich die Kammer den Erwägungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes an, wonach auch eine systematische Betrachtung der maßgeblichen Regelungen über gesondert zu vergütende Zusatzleistungen im Pflegebereich für das bisherige Ergebnis spricht. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind Zusatzleistungen, für die gesondert auszuweisende Zuschläge erhoben werden können, Gegenleistungen für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI festzulegen. Demgemäß regelt § 3 Abs. 2 des Rahmenvertrags die Abgrenzung der allgemeinen Pflegeleistungen von den Zusatzleistungen und definiert Letztere als über das Maß des Notwendigen hinausgehende Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr von der Pflegeeinrichtung angeboten und erbracht werden, nicht mit der Pflegevergütung nach § 82 SGB XI abgedeckt und vom Versicherten individuell wählbar sind. Auch dies spricht dagegen, die streitige Wäschekennzeichnung als Zusatzleistung i. S. der gesetzlichen sowie rahmenvertraglichen Definition von Zusatzleistungen anzusehen, da sie von den Heimbewohnern mangels anderweitig angebotener organisatorischer Maßnahmen zur Wäschetrennung und -zuordnung nicht individuell wählbar ist. Angesichts dessen, dass es sich zudem um eine vom Heimbetreiber vorgegebene innerbetriebliche Organisationsmaßnahme zur Durchführung einer ihm obliegenden Regelleistungsverpflichtung handelt, kann auch nicht von einer besonderen Komfortleistung bei Unterkunft und Verpflegung im Sinne des § 88 Abs. 1 S. 1 SGB XI die Rede sein (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2013 – 10 A 902/13 –, juris Rn. 28).

Auch wenn nach alledem ein Mangel vorliegt, erweisen sich die Anordnungen unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides allerdings dennoch als rechtswidrig, da es an einer angemessen Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels fehlt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 BBgPBWoG erweist sich die „angemessene Fristsetzung“ zur Beseitigung eines festgestellten Mangels als notwendiger Bestandteil der Anordnung selbst. Fehlt die Fristsetzung oder ist die gesetzte Frist unangemessen kurz, ist die Anordnung insgesamt rechtswidrig (vgl. für kommunalaufsichtsrechtliche Anordnungen: Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Juli 2011 – 2 A 856/10 –, juris Rn. 28; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 M 39/03 –, juris Rn. 6).

So liegt es hier.

Nach den Festsetzungen der Beklagten sollen die Anordnungen jeweils „ab Bekanntgabe“ des Bescheides gelten.

Eine längere Fristsetzung ergibt sich auch nicht aus Ziffer 2 des Bescheides vom 8. September 2017, wonach die Klägerin über den aktuellen Stand der Umsetzung der Anordnung zu 1.) bis zum 29. September 2017 schriftlich Auskunft erteilen soll. Diese Anordnung statuiert eine von der Beseitigungsanordnung nach § 23 Abs. 1 S. 1 BbgPBWoG unabhängige, auf Grundlage des § 18 Abs. 1 S. 1 BbgPBWoG verfügte Auskunftsverpflichtung, so dass sich die dort genannte Frist nach dem objektiven Empfängerhorizont auch nur auf die Erfüllung dieser Auskunftsverpflichtung bezieht.

Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Beschleunigung der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. zu § 13 VwVG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 –, juris Rn. 4; Sadler, VwVG/VwZG, 8. Auflage 2011, § 13 VwVG Rn. 37).

Gemessen daran konnte die Beklagte die Umsetzung der Anordnungen unter Ziffer 1 des Bescheides nicht ab Bekanntgabe bzw. sofort verlangen.

Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass bei der hier streitgegenständlichen Verfügung, in der es der Sache nach „nur“ darum geht, dass die Klägerin einen Geldbetrag von den Heimbewohnern zukünftig nicht mehr verlangen soll, eine besondere Dringlichkeit nicht erkennbar ist. Der Umstand, dass sich die Klägerin die Wäschekennzeichnung extra vergüten lässt, ist zwar – wie oben dargestellt – rechtswidrig und mag – so jedenfalls die Beklagte – unredlich sein. Die Rechtswidrigkeit der Praxis allein ist indes schon Voraussetzung dafür, dass überhaupt von einem Mangel im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 BBgPBWoG ausgegangen werden kann, der die Beklagte zum Eingreifen berechtigt. Eine besonders kurze Fristsetzung oder gar der Verzicht auf eine solche rechtfertigt sich hieraus noch nicht. Die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit dürfte im Übrigen auch der eigenen Einschätzung der Beklagten jedenfalls in der Vergangenheit widersprechen. Denn obwohl diese bereits im Juni 2016 von der Praxis der Klägerin erfahren hat, sah sie sich erst im September 2017 veranlasst, die streitgegenständliche Verfügung zu erlassen.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die ihr seitens der Beklagten nunmehr untersagte Praxis nicht einfach durch bloßes Nichtstun beenden kann, wie es bei einer reinen Unterlassungspflicht der Fall wäre. Vielmehr dürfte unabhängig von einer ggf. erforderlichen Rückabwicklung geleisteter Zahlungen schon allein die für die Umsetzung der seitens der Beklagten verfügten Anordnungen erforderliche Anpassung der mit den Bewohnern geschlossenen Heimverträge gewisse Zeit in Anspruch nehmen, die bei der Fristsetzung zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte der Klägerin in der unter Ziffer 1 lit. a) verfügten Anordnung nach dem Verständnis der Kammer die Wahl gelassen hat, ob sie die Kennzeichnung der Bewohnerwäsche als Teil der Regelleistung anbieten (1. Alternative) oder die Inanspruchnahme der Regelleistung Wäscheversorgung ohne die entsprechende Kennzeichnung ermöglichen will (2. Alternative). Insoweit hätte es dann aber auch der Einräumung einer gewissen Bedenkzeit zwecks Abwägung der zur Verfügung stehenden Alternativen bedurft. Dem wird eine Fristsetzung „ab Bekanntgabe“ ersichtlich nicht gerecht.

Sind danach die Anordnungen in Ziffer 1 des Bescheides vom 8. September 2017 rechtswidrig, so durften auch das unter Ziffer 2 verfügte Auskunftsverlangen sowie die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid erfolgten Gebührenfestsetzungen nicht erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).